44 Abs. 2 StGB). Vorliegend scheint es zweckmässig, längstens während der Dauer der Probezeit, mindestens aber solange therapeutisch indiziert, die begonnene ambulante Therapie bei med. pract. H.________, AA.________, oder bei einer anderen geeigneten Fachperson weiterzuführen. 11.7 Konkretes Strafmass A.________ ist deshalb zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.