V). Die Bestimmung des bedingten/unbedingten Teils der Strafe ist nach dem verschulden (leicht – mittel – schwer) und der Prognose (sehr gut – günstig – nicht ungünstig) vorzunehmen. Das Verschulden von A.________ ist leicht, die Prognose nicht ungünstig. Maximal 18 Monate und minimal 6 Monate der Strafe dürfen unbedingt ausfallen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Damit sind 12 Monate zu vollziehen und 24 Monate mit einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).