Deshalb darf dieses neue Verfahren nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Eingestanden hat A.________ jedoch, am 18. September 2016 jemanden geschlagen, am 29. September 2016 jemanden am Körper verletzt und am 20. Oktober 2018 seine Ehefrau gestossen zu haben (siehe oben, E. 11.5). Dazu kommt die Anwendung der Mischrechnung, indem der bedingte Vollzug der Geldstrafe vom 11. August 2016 widerrufen wird (zum Widerrufsverfahren siehe Ziff. V).