49 Für all diese Verfahren gilt für A.________ die Unschuldsvermutung, weshalb ihm keine straferhöhenden Rückfälle angerechnet werden können. Unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung muss jedoch das Verhalten, das er eingestanden hat (insbesondere Schlagen ins Gesicht [pag. 2213 Z. 72 f.], einfache Körperverletzung [pag. 2027 S. 89], Stossen seiner Partnerin [pag. 2309 Z. 235]), negativ ins Gewicht fallen. Die übrigen Täterkomponenten wirken sich neutral aus.