48 verhandlung während den Gesprächen auf Nachfrage thematisieren können. Dies stelle einen klaren Forstschritt dar. Im Weiteren zeigte A.________ seine Bereitschaft, den durch ihn verursachten Schaden zu ersetzen (pag. 2316 Z. 97 f.) und entschuldigte sich anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bei allen Betroffenen (pag. 2340). All diese Umstände wirken sich strafmindernd aus. Dagegen erliess die Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau am 11. August 2016 gegen A.