Hinzu kommen die in E. 11.5 erwähnten weiteren Vorfälle, bei denen A.________ seine Beteiligung eingestand, wobei der Kammer insbesondere der Vorwurf wegen häuslicher Gewalt ins Auge springt, der weniger als ein Jahr zurückliegt. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe daher als ungeeignet, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr erscheint eine Freiheitsstrafe auch für die Nebendelikte als einzig geeignete Strafart. Damit ist die Strafe für die Sachbeschädigung auf 15 Tage Freiheitsstrafe und für den Hausfriedensbruch auf 40 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.