Doch selbst bei Anwendung der konkreten Methode kommt nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart in Betracht. Die mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau ausgefällte Geldstrafe von immerhin 170 Tagessätzen vermochte bei A.________ angesichts des vorliegend zu beurteilenden einschlägigen Rückfalls offensichtlich keinerlei abschreckende Wirkung zu entfalten. Hinzu kommen die in E. 11.5 erwähnten weiteren Vorfälle, bei denen A.______