Vorliegend sind die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch ohne Zweifel zeitlich und sachlich derart eng mit dem qualifizierten Raub verknüpft, dass sich die Delikte nicht sinnvoll auftrennen lassen, weshalb für diese im Sinne der genannten Ausnahme von der konkreten Methode ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Doch selbst bei Anwendung der konkreten Methode kommt nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart in Betracht.