6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E 1.2.2), hielt teilweise aber auch fest, Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine entsprechenden Ausnahmen vor (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.1.2). Vorliegend sind die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch ohne Zweifel zeitlich und sachlich derart eng mit dem qualifizierten Raub verknüpft, dass sich die Delikte nicht sinnvoll auftrennen lassen, weshalb für diese im Sinne der genannten Ausnahme von der konkreten Methode ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.