von Art. 41 StGB - bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird, oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E 1.2.2). Nach diesem Grundsatzentscheid bekräftigte das Bundesgericht in Folgeentscheiden teilweise die Zulässigkeit der genannten Ausnahmen von der konkreten Methode (Urteile des Bundesgerichts