11.3.2 Strafart Bei der Wahl der Strafart hat sich die Vorinstanz auf den sachlichen Zusammenhang zum Raub berufen und für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ebenfalls eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid BGE 144 IV 217 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4).