11.3 Strafe für die übrigen Delikte 11.3.1 Tatkomponenten Bezüglich der Strafe für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Strafen von 15 bzw. 40 Strafeinheiten kommt (pag. 1895).