Dafür wäre beim nicht geständigen Täter eine Strafe von ca. 3 Jahren Freiheitsstrafe auszusprechen. Wäre der Täter von Anfang an geständig und würde grosse Schritte zur Widergutmachung des Unrechts unternommen haben (z.B. Teilrückzahlung des Schadens, echte Entschuldigung beim Opfer etc.), könnte ihm aus Reue und Geständnis ein Rabatt von ca. einem Drittel gewährt werden, womit die Minimalstrafe im Strafrahmen erreicht wäre. 11.2.4 Strafart Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass unabhängig von den Täterkomponenten für den Raub nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.