Folgende Überlegung mag dies verdeutlichen: Ein leichtestmöglicher Fall eines Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit müsste aus einer minimalinvasiven und kurzen Einwirkung auf das Opfer bestehen (Bsp. nachts in abgelegenen Gelände eine geladene, aber gesicherte Schusswaffe auf das zufällig vorbeigehende Opfer richten), auf eine wenig grosse Beute gerichtet sein und allein und spontan durchgeführt werden, ohne dass dem Opfer weitere Verletzungen angedroht werden oder das Opfer überhaupt verletzt oder geschlagen wird.