Dem entspricht mit Blick auf den Strafrahmen einerseits und die bisherige Praxis der Strafzumessung in solchen Fällen, die nur in aussergewöhnlichen seltenen Fällen 10 Jahre übersteigt, eine Strafe im Bereich zwischen 3 – 4 Jahren, wobei der Umstand, dass A.________ nicht aktiv zum hauptsächlichen Qualifikationsumstand beitrug, zu eine Minderung in den Bereich von ca. 42 Monaten Freiheitsstrafe als Tatverschuldensstrafe führt. Folgende Überlegung mag dies verdeutlichen: