Willensrichtung und Beweggründe: Die Täter handelten direktvorsätzlich und mit der Absicht auf persönliche Bereicherung, was sich neutral auswirkt. Vermeidbarkeit: Die Fähigkeit, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts zu vermeiden, war voll erhalten und gibt keinen Anlass zu einer Korrektur der Einschätzung des Verschuldens.