Die Höhe der Beute ist mit CHF 624.00 zwar nichts besonders hoch, allerdings war der Wille der Täter auf einen möglichst hohen Betrag gerichtet, weshalb sich dieser Umstand neutral auswirkt. Verwerflichkeit des Handelns: Das organisierte Zusammenwirken der Mittäter wirkt straferhöhend. Die Täter gingen in Überzahl gegen eine einzelne Person vor und arbeiten arbeitsteilig zusammen, um den Erfolg des Delikts zu begünstigen: während der eine E.________ bewachte, durchsuchte der andere die Wohnung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tat inklusive Messereinsatz geplant war: