11.2 Strafe für den Raub vom 12. Oktober 2016 11.2.1 Strafrahmen Der Strafrahmen beträgt für den qualifizierten Raub Freiheitsstrafe zwischen 2 und 20 Jahren (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses Rahmens ist die verschuldensangemessene Strafe zu situieren. Dabei ist zu beachten, dass die Umstände, die zur Festlegung der qualifizierten Tatbestandes geführt haben (d.h. der Waffeneinsatz), im nunmehr erhöhten Strafrahmen nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen.