Die Vorfälle vom 23. August 2016 und 12. Oktober 2016 ereigneten sich beide vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 11. Strafzumessung bei A.________