484 Z. 143 ff.). Zweitens bestätigte C.________, dass es sich bei der fraglichen Nummer um seine handeln könnte (pag. 419 Z. 63 – 66). Drittens ergab die rückwirkende Randdatenerhebung, dass die Nummer von C.________ am 12. Oktober 2016 um 02:46 Uhr und 09:27 Uhr am Standort U.________ eingeloggt war, also in der Nähe des damaligen Wohnorts von A.________, wo C.________ am Vorabend des Einbruchs vom 12. Oktober 2016 (siehe oben, Ziff. II) übernachtete (pag. 479). Viertens blieb auch von der Verteidigung unbestritten, dass die Nummer C.________ gehörte. - M.________ gab eine Täterbeschreibung zu Protokoll, die der von C.________ nicht unähnlich ist.