Sowohl der Wohnort des Beschuldigten als auch die fragliche Pizzeria befinden sich demgegenüber östlich des Tatorts. Dazwischen befindet sich rund ein halbes Duzend anderer Antennen, bei denen sich das Mobiltelefon von C.________ eher eingeloggt hätte, als an der S.________ [Strasse] (siehe Standorte von Sendeanlagen auf https://www.bakom.admin.ch, vgl. zudem die Abbildungen auf pag. 393 f.). Im Übrigen kann als erstellt erachten werden, dass das Mobiltelefon tatsächlich C.________ gehörte. Erstens identifizierte A.________ die fragliche Nummer als diejenige von C.________ (pag. 484 Z. 143 ff.).