Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Eintragung in Tatortnähe zwei Tage vor dem Überfall, die den Verdacht aufkommen lässt, das Tatobjekt sei vorgängig besichtigt worden. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie angibt, das Mobiltelefon des Beschuldigten habe sich auf dem Weg von seinem Wohnort zur Pizzeria «T.________» bei der Antenne an der S.________ [Strasse] eingeloggt. Diese Antenne befindet sich westlich des Tatorts. Sowohl der Wohnort des Beschuldigten als auch die fragliche Pizzeria befinden sich demgegenüber östlich des Tatorts.