420 Z. 132), scheidet die Möglichkeit einer früheren Spurenübertragung als zur Tatzeit aus. Auch eine Spurenübertragung im Supermarkt kann aus Plausibilitätsüberlegungen ausgeschlossen werden. Nicht nur müsste C.________ hierzu in einem Supermarkt genau den Kehrrichtsack berührt haben, den M.________ später für sich kaufte. Es hätte auch genau der Sack sein müssen, den die drei Einbrecher später zur Fesselung von M.________ verwendeten. Da solche Kehrrichtsäcke zudem in Rollen verkauft werden, hätte C.________ in einem Supermarkt nur mit dem obersten Sack einer neuen Rolle in Berührung kommen können.