8.6 Tatbeteiligung von C.________ Es liegt keine direkten Beweis vor, die C.________ der Beteiligung an diesem Raub überführen würden. Es sind jedoch etliche Indizien vorhanden, die zusammen ein stimmiges Gesamtbild ergeben, das einem direkten Beweis gleichwertig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1). Für die Täterschaft von C.________ sprechen folgende Umstände: - Auf dem Kehrichtsack, mit dem M.________ gefesselt wurde, wurde die Fingerabdruckspur von C.________ gefunden.