Daraus kann der Beschuldigte jedoch nichts für sich ableiten. Diese Würdigung geschah nämlich bevor die Polizei die Wohnung von M.________ besichtigte und dieser körperlich untersucht wurde. Beide dieser Abklärungen bestätigten schliesslich die Aussagen des Opfers. Es ist daher aufgrund der glaubhaften Aussagen von M.________ als erwiesen zu erachten, dass am 23. August 2016 drei Täter in seine Wohnung eindrangen, ihm geldwerte Sache wegnahmen, um sich unrechtmässig zu bereichern, und dabei gewalttätig gegen ihn vorgingen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob C.________ einer der drei Täter war.