40 Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung mit Hinweis auf pag. 398 Z. 108 f. vor, selbst die Polizei habe das Opfer nicht für glaubhaft gehalten. Tatsächlich vermerkte die Polizei a.a.O. im Protokoll: Herr M.________ wird aufgefordert, die Wahrheit zu erzählen. Der Befrager wie auch der Protokollführer finden die Geschichte etwas sehr speziell.