399 Z. 123 ff.). Es kann zudem als glaubhaft angesehen werden, dass die Täter M.________ zu Boden warfen, am Aufstehen hinderten, von ihm Geld forderten und danach suchten und schliesslich nach erfolgloser Suche zwei Mobiltelefone mitnahmen und durch die Wohnungstüre flüchteten. Dabei wandten sie Gewalt an (warfen das Opfer zu Boden und drangsalierten es mit Holzstöcken, wobei das Opfer gemäss Bericht des City-Notfalls vom 23. August 2016 [pag. 446] leichte Verletzungen erlitt).