Die Angaben von M.________ werden zudem durch den KTD-Bericht bestätigt, der erstens die zerschnittene Matratze und zweitens eine Wohnung zeigt, die offenkundig von Einbrechern nach Wertsachen durchsucht worden ist (pag. 430). Aus dem Umstand, dass die Meldung bei der Polizei erst am Tag danach erfolgte, lässt sich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von M.________ nichts Negatives ableiten; dass er vorerst unter Schock stand und niemanden anrief (pag. 398 Z. 92), ist nach einem solchen Ereignis – mitten in der Nacht tauchen drei maskierte Unbekannte in der Wohnung auf und verlangen Geld – nicht unglaubhaft.