als Nummer von C.________ angegeben hatte, dass dieses Telefon am 22. August 2016 um 23:17 Uhr am Antennenstandort an der S.________ [Strasse] in Bern eingeloggt war, mithin bei der nächsten beim Tatort liegenden Antennenanlage mit einer Luftliniendistanz von 314 m (pag. 393, 479). 8.4 Wichtigste Beweisfragen Die Kammer stellt auch bei diesem Vorfall die entscheidenden Beweisfragen im Zusammenhang mit dem angeklagten und bestrittenen Sachverhalt ins Zentrum