8.3.2 Aussagen von C.________ Auch bei C.________ kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1878 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte C.________ lediglich seine bisherigen Aussagen (pag. 2320 Z. 98 ff.).