3 Abs. 3 StGB ebenfalls anzurechnen ist. A.________ ist deshalb ebenfalls des Raubes unter Offenbarung qualifizierter Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Fall «P.________» (Vorfall vom 23. August 2016) 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung