und musste diese Handlung mitbekommen. Auch C.________ gab anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung klipp und klar an, dass A.________ während des Messereinsatzes direkt hinter ihm stand und das Geschehen beobachten konnte (pag. 2319 Z. 64 f.). Dennoch beteiligte sich A.________ in der Folge weiter als Mittäter und wurde mit zwei Ohrfeigen gegen E.________ auch noch selbständig gegenüber dem Opfer gewalttätig. Damit billigte A.________ das Vorgehen von C.________, weshalb ihm die qualifizierte Begehung nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ebenfalls anzurechnen ist.