Die Rechtsfigur der Mittäterschaft führt damit zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen, keineswegs aber hinsichtlich des Tatentschlusses. Für die Begründung der vorsätzlichen Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Beschluss im juristischtechnischen Sinne nicht erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Ohne Zweifel muss A.________ als Mittäter bezeichnet werden.