Im Unterschied zum genannten Entscheid befand sich das Messer zudem in unmittelbarem Kontakt zum Hals des Opfers. Es ist daher auch der ruhigen Reaktion von E.________ zu verdanken, dass nicht die Qualifikation nach Ziff. 4 oder noch schwerere Tatbestände zu prüfen sind. Dabei ist zu beachten, dass C.________ nicht voraussehen konnte, wie E.________ auf den Messereinsatz reagieren würde. Zumindest C.________, der das Opfer unter Einsatz eines Messers am Hals und Bauch zur Geldübergabe aufforderte, offenbarte somit eine besondere Gefährlichkeit und erfüllte damit den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.