Das Bundesgericht nahm in diesem Fall nicht nur an, die Täter hätten eine besondere Gefährlichkeit offenbart (Qualifikation nach Ziff. 3), sondern es bejahte sogar, für das Opfer habe eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden (Qualifikation nach Ziff. 4). Es erwog dazu (E. 1.4): Der Beschwerdeführer ist dem Opfer sehr nahe gekommen, sodass sie sich gegenseitig berührten und Kratzer davontrugen. Er konnte es mit seinem linken Arm nicht gänzlich in Schach halten und hatte das Geschehen nicht vollständig im Griff, da das Opfer nicht bewegungslos erstarrte, sondern sich wehrte. Das Messer berührte zwar den Hals nicht, war aber zuweilen nur wenige Zentimeter davon entfernt.