Vorliegend rissen die Beschuldigten das Opfer zwar aus dem Schlaf, bevor sie in die Wohnung eindrangen. Sie gingen aber ebenfalls in Überzahl vor und C.________ hielt E.________ das Messer nicht in 15 cm Abstand vor das Gesicht, sondern direkt an den Hals, sodass dieser die kalte Klinge spürte. Für die Kammer von Bedeutung ist schliesslich auch das Urteil 6B_1248/2013 vom 23. September 2014 (siehe ferner auch SK 2013 51), welchem folgender Sachverhalt zugrunde lag (E. 1.3): [D]er Beschwerdeführer [drang] mit dem aufgeklappten Messer in der rechten Hand in die Wohnung des Opfers ein, das sich auf dem Bett befand.