an die Kehle gehalten und damit Schnittbewegungen ausgeführt. Als Letzterer sich zu entwinden versuchte, habe er nachgefasst und sei mit ihm in dieser Position unkontrolliert rückwärtsgegangen. Das Bundesgericht erwog aber, dass die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB selbst dann erfüllt wäre, wenn der Beschuldigte dem Opfer das Messer bloss nahe an den Hals gehalten hätte (E. 1.4). Wie bereits ausgeführt, spürte E.________ vorliegend die kalte Klinge direkt am Hals. Dem Urteil 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 lag folgender, ebenfalls mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde (E. 1.4.2 und 1.3.2):