Anderseits ging die Einwirkung auf das Opfer deutlich weiter als bei einem einfachen Raub, wo mit leichter Gewalt oder Drohung auf das Opfer eingewirkt wird. Diese Würdigung steht auch in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So lag dem Urteil 6B_55/2013 vom 11. April 2013 folgender, mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (E. 1.3): [Der Beschuldigte] habe das Messer A.________ vor den Bauch und anschliessend B.________ an die Kehle gehalten und damit Schnittbewegungen ausgeführt.