Damit ist die für die Qualifikation nötige erhöhte Gefahr für Leib und Leben des Opfers gegeben. Damit liegen nach Auffassung der Kammer die Elemente für eine mittlere Gefährdungsstufe gegenüber dem Opfer vor, als die Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB auch bezeichnet wird (BSK-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 100). Die Herbeiführung einer Lebensgefahr oder eine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB ist nicht gegeben. Anderseits ging die Einwirkung auf das Opfer deutlich weiter als bei einem einfachen Raub, wo mit leichter Gewalt oder Drohung auf das Opfer eingewirkt wird.