34 reinsatz sei erheblich gewesen und habe sich direkt gegen Hals und Bauch gerichtet, wobei zwei kräftige Täter gegen ein kleineres Opfer vorgegangen seien. Die Tat sei geplant und die beabsichtigte Beute erheblich gewesen. Im Übrigen sei der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit denjenigen in den Urteilen des Bundesgericht 6B_55/2013 vom 11. April 2013, 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014, 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016, 6B_1248/2013 vom 23. September 2014, in denen die besondere Gefährlichkeit bejaht worden sei.