Nie habe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestanden. Anders als in anderen Urteilen des Bundesgerichts (namentlich BGE 100 IV 219 sowie Urteile 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014, 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 und 6S.250/2003 vom 28. August 2003) seien vorliegend die Beschuldigten nur zu Zweit gewesen, hätten keine Schusswaffen verwendet, seien nicht vermummt gewesen und hätten keine Betäubungsmittel oder Alkohol konsumiert. In BGE 117 IV 135 und BGE 109 IV 161 sei die besondere Gefährlichkeit im Übrigen verneint worden, obwohl die Beschuldigten in jenen Fällen gefährlicher vorgegangen seien.