Es habe sich um ein kleines Klappmesser gehalten, das angeblich links an den Hals und nicht an die Kehle gehalten worden sei, was wesentlich weniger gefährlich sei. Es habe auch keine Schnittverletzungen gegeben. Der Messereinsatz sei weder hartnäckig, noch hinterlistig oder besonders brutal gewesen. Es liege lediglich einfacher Raub vor (vgl. pag. 2321 ff.). Rechtsanwältin D.________ erachtete ebenfalls einen einfachen Raub als erfüllt. Das Messer sei klein und stumpf gewesen, ansonsten es Schnittverletzungen und nicht bloss Rötungen am Hals gegeben hätte.