7.3 Die Argumente der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ machte geltend, A.________ habe zwar ein Messer mitgeführt, es aber bereits im Hosensack versorgt gehabt, als er die Wohnung betreten habe. C.________ habe den Lead in diese Sache gehabt. Die Drohung gegen E.________ könne aber nicht so massiv gewesen sein, denn E.________ habe ja zuerst verschwiegen, Geld zu besitzen. Der Messereinsatz führe nicht automatisch zur qualifizierten Version von Art. 140 StGB. Es habe sich um ein kleines Klappmesser gehalten, das angeblich links an den Hals und nicht an die Kehle gehalten worden sei, was wesentlich weniger gefährlich sei.