7.2 Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die qualifizierte Version des Tatbestandes mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11. April 2013 als erfüllt. Die beiden Beschuldigten hätten zwei Klappmesser und damit objektiv gefährliche Waffen mit sich geführt. Der Einsatz eine dieser Waffen mit dem Halten an den Hals und den Bauch sei einer Drohung mit eine gesicherten Schusswaffe vergleichbar. Die Situation sei insbesondere dort gefährlich gewesen, als C.________ E.________ um 180 Grad gedreht habe, während dem er ihm das Messer direkt an den Hals gehalten habe.