Die anderweitige besondere Gefährlichkeit ist ein sachliches Merkmal; Art. 27 StGB ist nicht anwendbar. Der Teilnehmer muss sich deshalb eine entsprechende Vor- 33 gehensweise des Haupt- oder eines Mittäters anrechnen lassen, sofern er darum weiss und sie billigt (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2).