Die Drohung muss auch nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht konkludentes Handeln (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 140 N 30 – 33). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aufgrund der dogmatischen Struktur der Aneignungsdelikte («einen Diebstahl begeht») wird in subjektiver Hinsicht zudem neben Aneignungsabsicht auch Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB gefordert (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB).