Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Bei der Tatbestandsvariante der gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben muss angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eine erhebliche sein. Die Drohung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein «besonnener Mensch» in derselben Situation beugen würde. Die Androhung einer einfachen Körperverletzung ist hierzu typischerweise geeignet. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint. Die Drohung muss auch nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht konkludentes Handeln (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art.