7.1 Raub unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach der auf die einschlägige Literatur gestützten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um eine Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3).