cm und einer Klingenlänge von ca. 9 cm (C.________, bei A.________ leicht kleiner). C.________ wies A.________ auf dem Weg zum Haus von E.________ an, dem Wohnungsinhaber mit dem Messer Angst zu machen. Vor dem Haus angekommen, klopften die beiden mehrfach an die Türe der Wohnung. Nachdem sich längere Zeit nichts bewegt hatte, schlug C.________ mit einem kleinen Hammer die Scheibe des neben der Türe befindlichen WC-Fensters ein, um so in die Wohnung einsteigen zu können. Da hörten die beiden Beschuldigten Geräusche von drinnen, worauf C.________ erneut klopfte.