6.12.2 Würdigung durch die Kammer Es kann aufgrund der Aussagen der Beteiligten als erwiesen gelten, dass C.________ beim Raubüberfall vom 12. Oktober 2016 die treibende Kraft und der Wortführer war. Dafür sprechen auch die Umstände und das Vorgehen vor Ort, indem es C.________ war, der die Scheibe einschlug, anschliessend auf das Rufen von E.________ antwortete, beim Spielen sei eine Scheibe kaputt gegangen, um dafür eine Erklärung zu geben und als erster mit vorgehaltenem Messer die Wohnung betrat, das Opfer mit dem Messer bedrohte und nach Geld fragte.